In der Schweiz ist der Weg für pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel offener als in vielen EU-Staaten: Es gibt keine Anzeige und keine Positivliste für Pflanzen. Umso wichtiger ist die eine Liste, die gilt. Und die hat sich deutlich verändert.
Die Grundregel
Die Verordnung des EDI über Nahrungsergänzungsmittel (VNem, SR 817.022.14) erlaubt „andere Stoffe“ im Rahmen der Selbstkontrolle, sofern das Lebensmittelrecht eingehalten wird.
Die Grenze zieht Anhang 1 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH, SR 817.022.17). Er nennt Pflanzen und Pflanzenteile, die in Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen. Das Verbot gilt unabhängig von der Dosis, und die Liste ist nicht abschließend.
Die Liste ist gewachsen
Wir haben die konsolidierten Fassungen auf fedlex.admin.ch verglichen: Stand 1. Juli 2020, 1. Februar 2024 und 1. Januar 2026. Die große Erweiterung von Anhang 1 steht bereits in der Fassung von 2024. Viele Datenblätter und Länderübersichten zitieren noch die alte Liste.
Neu aufgenommen wurden unter anderem Pflanzen, die im indischen Handel üblich sind:
- Anacyclus pyrethrum (Akarkara), Wurzel
- Mallotus philippensis (Kamala), Frucht
- Tylophora asthmatica, Blatt
- Berberis vulgaris (Berberitze), Rinde sowie Wurzel und Wurzelrinde
- Senna alexandrina (Senna), Blatt und Hülse; 2020 stand sie unter dem Namen Cassia senna
Umgekehrt stehen Aloe barbadensis und Aloe ferox, die 2020 gelistet waren, in den Fassungen von 2024 und 2026 nicht mehr.
Drei Produkte aus unserem Sortiment
Nach der Fassung vom 1. Januar 2026 sind gelistet: Azadirachta indica (Neem, Blatt und Samen), Gymnema silvestre (Blatt) und Senna alexandrina (Blatt und Hülse). Für die Schweiz kommen diese Extrakte als Lebensmittelzutat nicht in Frage.
Wir weisen das auf den betroffenen Produktseiten aus, zum Beispiel beim Neem-Extrakt. Für Kosmetik gelten andere Regeln.
Achten Sie auf Art und Pflanzenteil
Die Liste nennt Art und Pflanzenteil. Berberis vulgaris steht darauf, Berberis aristata, die übliche Quelle für indisches Berberin, nicht. Rubia tinctorum (Färberkrapp) steht darauf, Rubia cordifolia (Manjistha) nicht.
Gerade deshalb muss die Art auf dem Analysenzertifikat stehen und belegt sein. Eine Verwechslung oder Beimischung kann aus einem erlaubten Rohstoff einen verbotenen machen.
Was „nicht gelistet“ nicht bedeutet
Dass eine Pflanze nicht in Anhang 1 steht, macht sie nicht automatisch verkehrsfähig. Neuartige Lebensmittel, also solche ohne nennenswerten Verzehr in der Schweiz oder der EU vor dem 15. Mai 1997, brauchen eine Bewilligung. Rückstände, Kontaminanten und Kennzeichnung gelten wie für jedes Lebensmittel.
Prüfen Sie vor jedem Import die aktuelle Fassung auf fedlex. Die Liste ändert sich, und eine Übersicht von gestern kann heute falsch sein.
Art und Pflanzenteil auf jedem Zertifikat
Nennen Sie uns Produkt und Zielmarkt. Wir sagen Ihnen offen, wenn ein Extrakt für die Schweiz nicht in Frage kommt.